Vereinssatzung

Gründung des Vereins: 1947

Die Satzung wurde am 20.11.1976 errichtet, mit folgendem Inhalt am 09.03.2007 neu gefasst und am 14.03.2008 im § 17 Abs. 1 eine Änderung eingefügt.

§ 1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Zell/Bruck e.V.“, wurde gegründet 1947 und hat seinen Sitz in Neuburg – OT Zell und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist, das Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen, gute Sitten und geselligen Umgang zu pflegen.

  2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

    1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen,

    2. Instandhaltung des Sportgeländes und Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,

    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,

    4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

    5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden.

    Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

    Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

  2. Der Verein umfasst

    1. ordentliche Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. außerordentliche Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

      Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig sportlich beteiligen.

      Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Sports und den Verein fördern, ohne sich regelmäßig sportlich zu beteiligen Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (Ehrenordnung).

      Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  3. Langjährige Mitglieder werden nach der Ehrenordnung geehrt.

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.

    Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

    Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Vereinsbeitrages wirksam

  2. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Monatsende.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss

    1. wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinsfassung verstoßen wurde,

    2. bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

    3. wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist,

    4. bei grob unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten,

    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin schädigenden Gründen, Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

      Danach entscheidet der Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung.

      Gegen diesen Beschluss kann binnen 3 Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet.

      Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

  4. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

  5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliedsrechte und– poflichten, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird möglichst durch Bankeinzug getätigt.

  3. Außerordentliche Mitglieder, Erwerblose und Wehrpflichtige unterliegen einer gesonderten Beitragsregelung, ebenso Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht.

    Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die geschäftsfähig sind und den Beitrag für das abgelaufene Jahr bezahlt haben.

    Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.

  2. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet

    1. die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

    2. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

    3. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,

    4. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

§ 9 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes

  2. dem Kassier oder dessen Stellvertreter

  3. dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter

  4. den Leitern der einzelnen Abteilungen

  5. den gewählten Beisitzern

§ 10 Vertretung, Geschäftsführung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

    Die zwei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Im Innenverhältnis ist der 2. zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  2. Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

    Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und ihm nach der Satzung übertragene Aufgaben.

    Abs. 1 bleibt unberührt.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 über die Vertretung des Vereins nach außen ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis EUR 300,00 verpflichten, der 1. Vorsitzende, bis zu EUR 3.000,00 der Vereinsausschuss und darüber hinaus die Mitgliederversammlung zuständig.

  3. Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert, oder mindestens 3 Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen.

    Im Innenverhältnis hat der 2. diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

    Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen.

    Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder beschlussfähig.

    In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.

  4. Der 1. Kassierer bzw. sein Stellvertreter verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

    Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung leisten.

  5. Dem 1. Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.

    Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.

    Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  6. Den Abteilungsleitern obliegen der Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen; Sie sind in technischer Hinsicht für ihre Abteilung zuständig.

  7. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt ist. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.

Die Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind zu ersetzen.

§ 11 Revisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

§ 12 Ausschüsse

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen; insbesondere:

  1. den Spielausschuss

  2. den Jugendausschuss

  3. den Bauausschuss

  4. den Vergnügsausschuss

  5. den Ältesten- und Ehrenrat

  6. den Ausschuss für Damengymnastik

  7. den Ausschuss für Breitensport (neu)

Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.

    Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Neuburger Rundschau (oder ortsüblichen Presse) unter gleichzeitigem Aushang am Vereinsheim erfolgen.

    Der Tag der Versammlung und der Veröffentlichung sind nicht mitzurechnen.

    Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

  2. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses, oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch den Vorstand einzuberufen.

    Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.

  3. Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben) mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

  4. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahre- und Kassenberichtes des Vereinsausschusse und des Prüfungsberichtes der Revisoren,

  2. Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,

  3. Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,

  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes (einschließlich Festsetzung der Mitgliedsbeiträge),

  5. Satzungsänderungen,

  6. Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitglieder zu beraten und zu verabschieden,

  7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende.

    Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

    Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen der Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

  4. Die Wahl der beiden Vorsitzenden muss auf jeden Fall einzeln und in geheimer (schriftlicher) Wahl erfolgen.

    Bei dieser Wahl muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

    Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen beiden Kandidaten das Los.

  5. Beschlüsse und Abstimmungsergebnis sind schriftlich festzuhalten, das Protokoll ist zu unterzeichen vom Schriftführer und Versammlungsleiter.

  6. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Abstimmenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung eines Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, zu deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittelnder stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich ist.

    Der Antrag auf Auflösung ist abgelehnt, wenn noch 15 Mitglieder das Fortbestehen des Vereins verlangen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuburg a. d. Donau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Sonstiges

  1. Gemäß Vorstandsbeschluss vom 08.11.1999 kann Spielern, Betreuern, Übungsleitern und Funktionären ein Kilometergeld in Höhe des vom Finanzamt festgelegte Betrages bei Fahrten zu Spielen und Training erstattet.

    Gemäß der Mitgliederversammlung vom 09. März 2007 kann den Betreuern und Übungsleitern die Übungsleiterpauschale in Höhe der geltenden gesetzlichen Regelung gewährt werden.

    Ebenso kann die Ehrenamtspauschale in Höhe der geltenden gesetzlichen Regelung an einen vom Vorstand festgelegten Personenkreis gewährt werden.

    Voraussetzung ist die Zahlungsfähigkeit des Vereins!

    Die Übungsleiter, Betreuer Empfänger der Ehrenamtspauschale können auf den Aufwendungsersatz gegenüber dem Verein verzichten, dann ist ein Spendenabzug gem. § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes möglich

  2. Mitgliedern oder Gönnern des Vereins, die den Zweck des Sports durch Spenden fördern, kann bestätigt werden, dass die Zuwendung im Sinne der Anlage 1

zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.